Satzung

 

Karnevalsgesellschaft

Tüüt-Pott“ 1925

Süchteln-Vorst e.V.

 

§1

Der Verein führt den Namen:

 

Karnevalsgesellschaft “Tüüt-Pott“ 1925 Süchteln-Vorst e.V.

Er hat seinen Sitz in Süchteln-Vorst und ist beim Amtsgericht Viersen einzutragen.

 

Der Verein hat den Zweck:

 

  1. Die Pflege des Brauchtums zu fördern,

 

  1. den Karneval in Viersen-Süchteln als Volksfest zu pflegen, fastnächtliche Volksbräuche zu schützen, zu erhalten und harmonisch weiter zu entwickeln,

 

  1. Kontakte zu pflegen,

 

  1. Vereine, Verbände und sonstige Institutionen zu beraten,

 

  1. Auswüchse im Karneval, insbesondere eine geschäftsmäßige Ausnutzung zu bekämpfen.

 

§2

Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat aktive Mitglieder,

 

  1. Fördernde Mitglieder, diese unterstützen den Verein finanziell, ohne im Vereinsleben in Erscheinung zu treten,

 

  1. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die sich um die Belange des Brauchtums besondere Verdienste erworben haben.

 

§3

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung,

 

  1. Der Vorstand

 

§4

Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

  1. Diese besteht aus den erfassten aktiven Mitgliedern des Vereins.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der eingeladenen Stimmen anwesend sind. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.

 

  1. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die aber in Abänderung des Abs.3 auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

  1. Die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung findet jährlich statt. Auf der Hauptversammlung müssen folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden:

 

  1. Feststellung der Anwesenheit

  2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung

  3. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers

  4. Rechnungsbericht des Hauptkassierers (Schatzmeister)

  5. Prüfungsbericht der Kassenprüfer

  6. Entlastung des Vorstands

  7. Wahl der Mitglieder des Vorstands (eventuell)

  8. Bestellung von zwei Kassenprüfern

  9. Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages für das folgende Geschäftsjahr

 

  1. Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder zu erfolgen.

 

  1. Anträge an die Hauptversammlung haben mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand vorzuliegen.

 

  1. Über Anträge, die nach dieser Frist oder während der Hauptversammlung eingehen, kann nur entschieden werden, wenn deren Zulassung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen wurde.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen, schriftlich eine Einberufung verlangt.

 

  1. Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

 

  1. Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand rechtzeitig ein.

 

  1. Vor Beginn der Versammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzustellen und ihre Richtigkeit von der Versammlung zu bestätigen.

 

  1. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

  1. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.

 

  1. Der Einspruch ist gegen die Satzungswidrigkeit eines Beschlusses beim 1. Vorsitzenden einzulegen, der ihn dem Vorstand vorlegt. Deren Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung erneut zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus ist ein Einspruch gegen die Beschlüsse nicht zulässig.

 

§5

Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

  2. dem 1. Vorsitzenden

  3. dem 2. Vorsitzenden

  4. dem Geschäftsführer

  5. dem Hauptkassierer

  6. dem 2. Kassierer

  7. 2 Beisitzer

 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

  1. Vorstand im Sinne des §22 BGB ist der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Hauptkassierer (Schatzmeister). Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wahl durch Akklamation ist zulässig, sofern die Hauptversammlung einstimmig ihr Einverständnis gegeben hat.

 

  1. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung wird nicht erstattet.

 

§6

Aufgaben des Vorstands

 

  1. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft unter Angabe der Tagesordnung die Vorstands- und Mitgliederversammlung(§4) ein.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens des Vereins.

 

  1. Der 1. Vorsitzende darf Ausgaben bis zum Betrag von 50,-€ vornehmen.

 

  1. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  1. Der Geschäftsführer hat über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle zu fertigen, welche der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer abzeichnen.

 

  1. Der Hauptkassierer (Schatzmeister) verwaltet die Vereinskasse. Der 2. Kassierer kann für die Kasse herangezogen werden. Zeichnungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende. Im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende und der Hauptkassierer (Schatzmeister). Jeweils zwei haben gemeinsam im Zahlungsverkehr zu unterschreiben. Sämtliche Belege sind vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden abzuzeichnen.

 

§7

Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer haben die Rechnungsprüfung der Kassen sachlich und rechnerisch zu überprüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.

 

  1. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist nach einjähriger Unterbrechung möglich.

 

§8

Aufnahme von Mitgliedern

 

Gesuche um Aufnahme in den Verein sind direkt beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmenmehrheit.

 

§9

Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins. Über die in dieser Satzung genannten Rechte hinaus können sie Anträge und Anfragen stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen. Anträge gemäß §4 sind schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

 

  1. Die Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§10

Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele des Vereins zu fördern.

 

  1. Die Mitglieder dürfen den Karnevalsbrauch nur in der traditionell dafür üblichen Zeit um 11.11 und zwischen Silvester und Aschermittwoch ausüben. Außerhalb dieser Zeit dürfen karnevalistische Bekleidung, Uniformen, Kappe, Orden öffentlich nicht gezeigt werden. Bemerkung: Die vereinseigene Ausstattung, d.h. für Damen festliche Robe (mit Orden), für Herren schwarzer Anzug bzw. dunkler Anzug, Mütze, Fliege, und Orden sollte für jeden Privileg und Pflicht sein.

 

  1. Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes

 

  1. Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  1. Die Zahlung des Jahresbeitrages hat im Mai eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen.

 

  1. Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§11

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. Durch erklärten Austritt. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Bis zum gleichen Zeitraum sind alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden eingereicht sein.

 

  1. Infolge Auflösung des Vereins,

 

  1. durch Ausschluss. Er bedarf einer 2/3 Stimmenmehrheit der Mitglieder.

 

Ausschlussgründe sind:

 

  1. grober Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins,

  2. ein nachgewiesenes Verhalten, durch das das Ansehen des Vereins bzw. des Brauchtums in schwerwiegender Weise geschädigt worden ist.

  3. Beitragsrückstand für mindestens ein Jahr.

 

Vor Abstimmung über den Ausstoß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

§12

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§13

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigenen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschlossen werden.

 

  1. Bei der Auflösung erfolgt die Abwicklung durch zwei Liquidatoren, die von der Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind.

 

  1. Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung kann festlegen, dass das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist.

 

§14

Schlussbestimmungen

 

  1. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB (§21 bzw. §50) heranzuziehen.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionell Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändert, sowie solche, die behördlicher Weise angeordnet werden, vorzunehmen.

Die Satzung ist dem Amtsgericht Viersen zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 27.04.2018 genehmigt

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K.G. Tüüt-Pott 1925 Süchteln-Vorst e.V.

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